Kindergeld
Ein Kindergeld ist eine Zahlung an Kinder bzw. deren Eltern (oder Erziehungsberechtigte) aus einer öffentlichen Kasse für ein oder mehrere Kinder; der Betrag kann dabei je nach Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsstatus, Anzahl Kinder und Einkommenssituation variieren.
Das Kindergeld soll den Eltern einen Teilausgleich für die Kosten, die die Kinder verursachen, leisten.
Legitimierbarkeit eines Kindergeldes
Eine Gesellschaft und ihre Grundordnung muss sich auf Dauer selbst replizieren, nicht nur bzgl. der Anzahl der Personen, sondern auch bzgl. der Grundwerte, der Ausbildung, der Motivation der Menschen, die Grundordnung zu stützen. Eine Grundordnung, die dies nicht mit gewährleistet, ist untauglich.
Das Aufziehen und Erziehen von Kindern ist mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Im Prinzip müssten die Kinder diesen Aufwand im Mittel selbst leisten, können dies aber nicht direkt, sondern erst indirekt Jahrzehnte später, wenn sie selbst erwachsen sind, Geld verdienen und Kinder ihrerseits aufziehen. Hinzu kommt das Problem, dass nicht alle Kinder ihrerseits Kinder haben oder nicht leistungsfähig genug sind, hohen Steuerzahlungen zu leisten. Aus diesen Gründen ist es rechtfertigbar, zumindest einen Teil der Kosten für das Aufziehen der Kinder aus öffentlichen Kassen, aus Steuermitteln zu zahlen.
Zahlung von Kindergeld für Kinder, die im Ausland leben
Kinder, bei denen unklar ist, ob sie später Teil der Gesellschaft werden, erfüllen das obige Kriterium, Teil der Replikation der Gesellschaft zu sein, nicht. Dies trifft nicht notwendigerweise auf alle Kinder im Ausland zu, aber auf viele. Denn Kinder, die im Ausland leben, werden dort auf das Leben in der dortigen Gesellschaft vorbereitet, sie lernen die dortige Sprache, die dortigen Sitten, das dortige Rechtssystem usw. Und statistisch bleiben auch viele im Ausland.
Daher sind Zahlungen von Kindergeld wegen Kinder im Ausland grundsätzlich nicht legitimierbar; ggf. ist es Aufgabe des dortigen Staates, solche Zahlungen zu leisten, der dortige Staat ist formell zuständig, jedenfalls, falls dort das Konzept von Kindergeld umgesetzt wurde. Ausnahmen, z.B. für kurzzeitige Aufenthalte, beispielsweise für ein Schuljahr im Ausland, können aber im Einzelfall rechtfertigbar sein.