Zuständigkeit
Die Zuständigkeit definiert für staatliche Organe (insbesondere Behörden, Gerichte und Parlamente) in Bezug auf welche Domänen (sachliche Themenbereiche) und welches Territorium sie tätig werden dürfen und gegebenenfalls müssen. In einigen Fällen gibt es auch zeitliche Zuständigkeitsgrenzen, z.B. sind Parlamente meist nur bis zum Ende der Wahlperiode zuständig.
Ein Tätigwerden außerhalb der Zuständigkeit stellt eine Verletzung der Rechtsstaatsprinzipien dar und ist strikt verboten und stellt eine Straftat dar, auch sind dann alle entsprechenden Handlungen nicht rechtsgültig und müssen unverzüglich rückabgewickelt werden.
Jeder Staatsbürger hat einen rechtlich unmittelbaren Anspruch darauf, dass alle staatlichen Organe ihre Zuständigkeit jederzeit vollständig einhalten.
Festlegung der Zuständigkeit
Das Festlegen der Zuständigkeit ist ausschließlich durch ein höherrangiges, staatliches Organ, welches die entsprechende Kompetenz hat (die sogenannte Kompetenz-Kompetenz, eine spezielle Variante der Zuständigkeit) bei strikter Einhaltung der Rechtsordnung möglich; eine Selbstausweitung der Zuständigkeit durch das betroffene staatliche Organ ist in allen Fällen vollständig ausgeschlossen.
Gefahr der Zuständigkeitsausweitung
Jede Zuständigkeitsausweitung vermindert im Zweifelsfall die Selbstautonomie, die Freiheit der Bürger, gleichzeitig ist der Anreiz für Machtgierige hierfür sehr groß, wie die Menschheitsgeschichte eindrücklich zeigt.
Aus diesem Grunde sind in der Freiheitlichen Grundordnung Zuständigkeitsausweitungen sowie, als Sonderfall, die Neuschaffung von staatlichen Organen nur und ausschließlich durch entsprechende Staatsbürgerentscheide möglich, d.h., die Kompetenz-Kompetenz liegt unabänderlich nur bei den Staatsbürgern. Hierbei sind für Zuständigkeitsausweitungen hohe Quoren, z.B. 80%, erforderlich, für Zuständigkeitsverkleinerungen geringere, z.B. 50%.
Siehe auch
- Amtsträgerhaftung
- Asymmetriebrechung
- Kompetenz-Kompetenz
- Machtausweitung
- Machtgier
- Mandatsträgerhaftung
- Rechtsstaat
- Staatshaftungsrecht
- Weltzuständigkeit