konzerngerecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2019, 12:51 Uhr
konzerngerecht ist ein aus den Worten "Konzern" und "gerecht" zusammengesetztes Wort mit der Bedeutung "Konzernen nützend" / "auf Konzerne hin orientiert".
Mit diesem Begriff werden vor allem Rechtsnormen (Gesetze, Vorschriften) bezeichnet, die in ihrer Gesamtwirkung Konzernen eine relativen Vorteil gegenüber anderen, kleineren, Marktteilnehmern verschaffen, also wettbewerbsverzerrend wirken. Relevant ist der relative Vorteil, ein solcher kann bestehen trotz eines absoluten Nachteils, den die Rechtsnorm bewirkt. Denn kleinere Unternehmen müssen zur Erfüllung von Rechtsnormen meist einen ähnlich großen Aufwand leisten wie große, können die Kosten dafür aber nur auf geringere Umsätze verteilen.
Komplexe Vorschriften sind auch Markteintrittsbarrieren, denn sie verursachen einen Aufwand, sogar bevor auch der erste Umsatz erzielt wird, und bewirken auf diese Weise, dass neue Unternehmen in geringerem Maße überhaupt entstehen (können). Dies wiederum steht im Widerspruch zur allgemeinen Handlungsfreiheit sowie im Spezielleren zur Handels- und Gewerbefreiheit.
Beispiele für konzerngerechte Vorschriften sind:
- Bedienungsanleitungen müssen in der Landessprache verfügbar gemacht werden
- Komplexe Bilanzierungsvorschriften
- Veröffentlichtungszwang detaillierter wirtschaftlicher Kennzahlen, z.B. Gewinn, Umsatz oder Umsätze aufgeteilt nach Märkten
- Sehr detaillierte Vorschriften
- Hohe Strafmaße im Falle einer Rechtsverletzung
- Die erzwungene Schaffung expliziter Stellen für bestimmte Themenkreise, z.B. Datenschutzbeauftragte
Konzerngerechte Rechtsnormen entstehen meist nicht mit dem Ziel der Wettbewerbsverzerrung, sondern aus der relativen Übergewichtung bestimmter Ziele, z.B. Konsumentenfreundlichkeit, und der unvollständigen Analyse der Auswirkungen.
Viele solche Rechtsnormen enthalten zwar geringere Anforderungen für kleinere Unternehmen, ohne aber die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Konzerngerechtigkeit zu verlieren.
Konzerngerechte Rechtsnormen widersprechen den Grundprinzipien der Ordoliberalen Wirtschaftsordnung, der Wirtschaftsordnung der Freiheitlichen Grundordnung, die explizit das unverzerrte, gleichrangige Agieren aller Marktteilnehmer sowie niedrige Markteintrittsbarrieren beinhalten.
Siehe auch
- Bürger zu Behörden
- funktionärsgerecht
- Konzern
- Markteintrittsbarriere
- Ordoliberale Wirtschaftsordnung
- Regulierung
- Überregulierung
- Wettbewerbsverzerrung
- Wirkungen 1. Ordnung