Verbot der Gesetzgebung durch die Exekutive
Das Verbot der Gesetzgebung durch die Exekutive ist ein Teil des Machtkonzentrationsbegrenzungsprinzips durch Gewaltenteilung zwischen den Staatsorganen, ein strikter und konstituierender Grundsatz eines rechtsstaatlich organisierten Gemeinwesens und ein zentraler Bestandteil der Freiheitlichen Grundordnung.
Die Domänen der Gesetzgebung (Legislative) dürfen in keiner Weise mit denen der strikt an eben diese Gesetzgebung gebundene Behörden (Exekutive) vermischt werden, um eine zu große Machtkonzentration zu vermeiden.
Rechtliche Situation in Deutschland
Der Artikel 20 des Grundgesetzes, neben Artikel 1 der ranghöchste, spricht klar von getrennten Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative). Andererseits ist in Artikel 76, Absatz 1 festgelegt, dass die Bundesregierung (Exekutive) ein Gesetzgebungsinitiativrecht hat, d.h., sie kann Gesetzesvorlagen erstellen und in den weiteren Gesetzgebungsprozess einbringen; diese Möglichkeit wird in der Praxis in einem erheblichen Maße genutzt, ca. 2/3 aller Bundesgesetzesinitiativen gehen von der Bundesregierung aus (2013-2017).
Ausgehend von Artikel 20, der Grund- und Gesamtkonzeption der Grundgesetzes, der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung und der Freiheitlichen Grundordnung kann argumentiert werden, dass die entsprechenden Passagen in Artikel 76 des Grundgesetzes nichtig sind.
Denn die Behörden - und dazu gehören alle Ministerien und das Bundeskanzleramt - haben das Recht umzusetzen, explizit nicht aber, es zu beeinflussen, zu ändern oder gar festzulegen.
Siehe auch
- Gesetzgebungsinitiativrecht
- Gewaltenteilung
- Machtkonzentrationsbegrenzung
- Rechtsstaatlichkeit