Verbot der Gesetzgebung durch die Judikative

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Das Verbot der Gesetzgebung durch die Judikative ist ein Teil des Machtkonzentrationsbegrenzungsprinzips durch Gewaltenteilung zwischen den Staatsorganen, ein strikter und konstituierender Grundsatz eines rechtsstaatlich organisierten Gemeinwesens und ein zentraler Bestandteil der Freiheitlichen Grundordnung.

Die Domänen der Gesetzgebung (Legislative) dürfen in keiner Weise mit denen der strikt an eben diese Gesetzgebung gebundenen Gerichte (Judikative) vermischt werden.

Gerichte sind strikt an die bestehende Rechtsordnung gebunden, sie dürfen diese nicht verändern, nur auslegen. In keinem Falle dürfen sie Gesetze de facto erlassen, vielmehr müssen sie in solchen Fällen, in denen sie glauben, einen Gesetzgebungsbedarf oder eine fehlende Präzisierung durch den Gesetzgeber zu erkennen, den Gesetzgeber informieren und anrufen, damit dieser ggf. die Rechtsordnung entsprechend ändert.

Ein zentraler Grund für dieses strikte Verbot liegt darin begründet, dass Gesetze bzw. Rechtsnormenänderungen immer in der ganzen Gesellschaft umfassend diskutiert werden müssen, sowohl von den Staatsbürgern, sonstigen Bürgern als auch von Gesetzgebungsorganen, Richtern, der Rechtswissenschaft und sonstigen Personen und Organisationen, damit alle Aspekte gründlich durchleuchtet werden. Ein weiterer Grund besteht darin, dass meist Abwägungen, Prioritätensetzungen notwendig sind. Beides kann ein Gericht, welches zudem meist im Geheimen tagt, nicht einmal annähernd leisten.

Ein Grundordnungsgericht oder Verfassungsgericht kann allerhöchstens die absoluten Grenzen der Gesetzgebung aufzeigen, innerhalb dessen der Gesetzgeber zu operieren hat.

Tatsächliche Situation

In Deutschland und vielen anderen Staaten ist es in zunehmenden Maße so, dass Gerichte, auch solche, die über keinerlei Legitimation verfügen (Fake-Gerichte), sich zunehmend mehr eine Gesetzgebungskompetenz anmaßen und sie darin vom eigentlich zuständigen Gesetzgeber nicht aufgehalten werden.

Die rechtliche Wirkung solcher Vorgänge ist die Nichtigkeit, von Anfang an und rückwirkend. Jede/r Staatsbürger kann unmittelbar eine solche Nichtigkeit feststellen und darauf bestehen, dass alle Amts- und Mandatsträger diese unmittelbar und rückwirkend beachten und die Nichtigkeit auch formell erklären.

Siehe auch

  • Freiheitliche Demokratische Grundordnung
  • Freiheitliche Grundordnung
  • Gesetzgebungsinitiativrecht
  • Gewaltenteilung
  • Machtkonzentrationsbegrenzung
  • Nichtigkeit
  • Rechtsstaatlichkeit