maximal tolerierte, relative Verbrechensintensität

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Die maximal tolerierte, relative Verbrechensintensität ist ein Konzept der Freiheitlichen Grundordnung. Sie bezeichnet die Verbrechensintensität von Ausländern, relativ gemessen zu bestimmten Teilen der Verbrechensintensität der Staatsbürger ohne Migrationshintergrund, die maximal toleriert wird, bevor eine Ausweisung der Ausländer angeordnet wird, deren Verbrechensprognose am schlechtesten ist. Sie wird auf jede Gruppe von Ausländern separat angewendet, mindestens unterteilt nach Staatsbürgerschaft der Ausländer, ggf. auch nach weiteren Kriterien (wie Geschlecht, Alter).

Solange nicht alle diese Personen unwiderruflich das Land verlassen haben, werden keine weiteren Aufenthaltserlaubnisse an Staatsbürger aus dem betroffenen Staat erteilt. Dieses Verbot wird erst aufgehoben, wenn die Verbrechensintensität für mehrere Jahre in Folge unter der maximal tolerierten, relativen Verbrechensintensität gelegen hat.

Die Verbrechensintensität bemisst sich nach den Anzahl Tagen Haftstrafe; Geldstrafen oder sonstige Strafen werden dabei zu Rechenzwecken in Hafttage umgewandelt. Es gibt keinen Rabatt auf Bewährungsstrafen, d.h., 10 Tage Haft auf Bewährung geht in die Kalkulation mit 10 Tagen Haftstrafe ein.

Beispiel: Eine maximal tolerierte, relative Verbrechensintensität von 70% bedeutet, dass von jeweils allen nach Staatsbürgergeschaft getrennten Ausländergruppen alle Verbrecher ausgewiesen werden, deren Verbrechensprognose am schlechtesten ist, wenn die Verbrechensintensität dieser Gruppe 70% der Bezugsgruppe übersteigt.

Wenn also die Bezugsgruppe im Mittel pro Person 0,13 Tage Haftstrafe an Verbrechensintensität aufweist, darf die Verbrechensintensität der Ausländergruppen jeweils nur maximal 0,091 Tage Haftstrafe sein. Ist sie höher, werden solange die Verbrecher mit der jeweils ungünstigsten Prognose ausgewiesen, bis die Verbrechensintensität kleiner oder gleich 0,091 Tage Haftstrafe für die entsprechende Gruppe ist.

Begriff des Verbrechens

Der Begriff "Verbrechen" ist hierbei definiert als "alle Arten von Straftaten" (im Deutschen Strafrecht wird dagegen im Strafgesetzbuch §12 zwischen "Vergehen" und "Verbrechen" unterschieden, letztere bezeichnen Straftaten, die eine Mindeststrafe von 12 Monaten Haft nach sich ziehen).

Auch ein kleiner Diebstahl ist also auch ein Verbrechen.

Begriff der Verbrechensintensität

Der Begriff "Verbrechen" ist hierbei definiert als "alle Arten von Straftaten" (im Deutschen Strafrecht wird dagegen im Strafgesetzbuch §12 zwischen "Vergehen" und "Verbrechen" unterschieden, letztere bezeichnen Straftaten, die eine Mindeststrafe von 12 Monaten Haft nach sich ziehen).

Auch ein kleiner Diebstahl ist also auch ein Verbrechen.

Begründung

Der Aufenthalt in einem Hoheitsgebiet eines fremden Staates ist strikt an die Einhaltung der Gesetze und insbesondere der Strafgesetze gebunden. Wer dagegen verstößt, hat (vorsätzlich, bewusst und willentlich) sein / ihr Aufenthaltsrecht verwirkt. Die Staatsbürger des Staates müssen keineswegs Verbrechen von Ausländern hinnehmen oder erdulden.

Da Verbrechen in der Natur des Menschen liegt, ist eine Ausweisung ab dem kleinsten Verbrechen unverhältnismäßig und letztlich un-menschlich (im Sinne von nicht dem Menschen gemäß, nicht in der Bedeutung von Folter etc.). Daher ist die Größe der Strafe, ab der eine Ausweisung zwangsweise und automatisch erfolgt, nicht die kleinste Strafe, sondern eine, die sich an den Staatsbürgern selbst ausrichtet; begehen diese selbst viele Verbrechen, so werden sie - tendenziell jedenfalls - eher gewillt sein, auch von Ausländern mehr Verbrechen zu erdulden.

Hierbei werden aber nur die am wenigsten Kriminellen der Staatsbürger als Bezug herangezogen, z.B. die 75% am wenigsten Kriminellen, also ohne die "schwarzen Schafe". Denn der Maßstab können ja nur diejenigen sein, die sich im Wesentlichen an die Rechtsordnung halten und nicht diejenigen, die das am stärksten nicht tun.

Der Prozentsatz wiederum, der bestimmt, wie viel der Verbrechensintensität der Bezugsgröße, wird von den Staatsbürgern direkt selbst bestimmt und nicht von Abgeordneten oder Richtern. Denn sie sind es, die die Verbrechen erdulden müssen, des Weiteren hat sich im Laufe der Menschheitsgeschichte gezeigt, dass Abgeordnete sich eher Täterlobbygruppen beugen oder sich sonstwie beeinflussen lassen, ohne dass die Staatsbürger damit einverstanden sind.

Der Grund dafür, warum nicht alle Ausländer in einer Gruppe zusammengefasst werden, liegt darin begründet, dass einerseits die Ausländer eines Staates am ehestens wissen, wie man die Verbrechensintensität ihrer Landsleute mindert, sie werden durch diese Gruppierung, die sich auch in den Verbrechensstatistiken wiederspiegelt, in hohem Maße motiviert, sich diesbzgl. einzusetzen, und andererseits darin, dass auf diese Weise ggf. wirksame Retorsionsmaßnahmen gegen den Staat der Verbrecher durchführen kann.

Siehe auch

  • Ausländer
  • Ausweisung
  • Retorsion
  • Verbrechensstatistik
  • Verwirkung