Ersatzvornahme

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Eine Ersatzvornahme ist die Durchführung einer Handlung durch eine oder auf Veranlassung einer Behörde anstelle des eigentlich Verpflichteten.

Beispiel: Die Sicherung oder der Abriss eines einsturzgefährdeten Hauses.

Die Kosten trägt der Verpflichtete.

Ersatzvornahmen können auch in einem größeren Maßstab stattfinden, z.B. in Form der kommissarischen Verwaltung. Beispiel: Die Behörden eines Landes kommen ihren Verpflichtungen nicht nach, irregulär eingereiste Personen, die aus diesem Land gekommen sind, und die im aktuellen Territorium keine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, wieder aufzunehmen. In diesem Fall kann eine umfassende Ersatzvornahme anstelle der eigentlich Handlungsverpflichteten in Form der kommissarischen Verwaltung vorgenommen werden und zwar auf dem Gebiet dieses Landes und auf Kosten der Einwohner dieses Landes.

Ersatzvornahmen durch nicht-Behörden

In Sonderfällen kann eine Ersatzvornahme auch durch nicht-Behörden, also z.B. Privatpersonen oder Privatunternehmen, stattfinden. Dies ist insbesondere in Fällen eines Notstandes möglich.

Beispiel: Einem Auto eines abwesenden Nachbarn droht wegen einer herannahenden Überschwemmung die Überflutung; das Auto wird einige Dutzend Meter wegtransportiert, so dass ein Wasserschaden ausgeschlossen wird; dabei wird mangels Schlüssel eine Scheibe des Fahrzeuges eingeschlagen, um die Handbremse lösen zu können.

Siehe auch