Eskalierende Strafmaße

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Eskalierende Strafmaße ist das Konzept, die Strafmaße für Verbrechen umso höher festzulegen, je mehr und je schwerwiegendere Verbrechen bereits begangen wurden.

Die Hauptbegründungen hierfür sind, dass einerseits die Abschreckungswirkung erhöht wird und dadurch weniger Straftaten begangen werden und andererseits die Bürger durch die bei schwereren Verbrechen längeren Haftstrafen länger vor Straftätern geschützt sind.

Indirekt analoge Wirkung durch andere Grundprinzipien der Strafmaßbestimmung

Die meisten Rechtsordnungen enthalten bereits eine Reihe von Regeln, die im Ergebnis bewirken, dass Mehrfachtäter häufig höhere Strafmaße erhalten.

Die Auswirkungen sind jedoch meist eher moderat und daher nicht vergleichbar mit dem Konzept der Eskalierenden Strafmaße.

Beispiel für eine Umsetzung dieses Konzeptes

Das Grundkonzept kann auf sehr unterschiedliche Weise umgesetzt werden. Einige dieser Umsetzungen verletzen aber übergeordnete Grundprinzipien, insbesondere das Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu auch Three-strikes-law) sowie das Grundprinzip, dass man für eine Tat nur einmal bestraft werden darf.

In diesem Abschnitt soll daher ein Beispiel für ein entsprechendes Regelwerk skizziert werden, welches im Einklang mit allen Grundwerten und Grundprinzipien der Freiheitlichen Grundordnung steht:

Die normalen, in den Strafgesetzen formulierten Strafmaße, sind für Einmaltäter ausgelegt: Wer einmal im Leben eine entsprechende Straftat begeht, soll mit dem festgelegten Strafmaß bestraft werden.

Wer aber mehr als eine Straftat begeht, demonstriert damit, dass er / sie sich von den Strafmaßen nicht abschrecken lässt. Für diese Täter sind daher offensichtlich höhere Strafmaße notwendig, um sie zu rechtsordnungskonformen Verhalten zu veranlassen und die Bürger genügend vor ihnen zu schützen. Im Prinzip müssen die Strafmaße so hoch sein, dass auch von Mehrfachtätern im statistischen Mittel keine größere Verbrechensintensität ausgeht, als von den am wenigsten Verbrechen begehenden Teil der Bevölkerung; dies ist im Detail schwierig zu erreichen, aber im Kern ist dies der numerische Maßstab.

Straftaten, die länger oder schon sehr lange zurückliegen, sollen einen geringeren Einfluss habe; dies ist begründbar damit, dass die meisten Menschen sich im Laufe des Lebens zumindest ein Stück weit ändern können.

Diese Vorüberlegungen führen dazu, einen individuellen Strafmaßfaktor einzuführen, eine Zahl, die anhand der Verbrechenshistorie eines Verbrechers berechnet wird und die das Strafmaß für die aktuell zu richtende Straftat mit bestimmt und zwar durch Multiplikation des gesetzlichen Strafmaßes für Einmaltäterverbrechen mit eben dieser Zahl. Wäre also beispielsweise für ein Einmalverbrechen eine Haftstrafe von 50 Tagen vorgesehen, so würden daraus 120 Tage, wenn der Strafmaßfaktor 2,4 wäre (120 = 50 * 2,4).

Den Strafmaßfaktor könnte man aus der Summe der bisherigen Strafmaße (jeweils ohne den Strafmaßfaktor) berechnen, wobei man die weiter zurückliegenden Strafen mit einem Faktor heruntergewichten würde, z.B. Faktor 2 für 5 Jahre, Faktor 4 für 10 Jahre usw. Weitere Bedingungen wären, dass der Faktor 1 ergeben muss bei Einmaltäter, die nur für die aktuelle Straftat vor Gericht stehen, und 2, wenn jemand eine logische Mikrosekunde vorher gerade für eine gleiche Tat verurteilt worden wäre (diese Faktoren sind etwas willkürlich, sie müssen letztlich politisch bestimmt werden).

Wenn jemand also in der Vergangenheit folgende Straftaten begangen hat:

  • aktuell: 150 Tage Haft
  • vor 1 Jahr: 100 Tage Haft
  • vor 2 Jahren: 50 Tage Haft
  • vor 5 Jahren: 200 Tage Haft

dann ist die gewichtete Summe für die vergangenen Straftaten: 150 + 100 / (2^(1/5)) + 50 / (2^(2/5)) + 200 / (2^(5/5)) = 150 + 87 + 38 + 100 = 375 (gerundet)

Wäre diese Summe 300, also so hoch wie die aktuelle Straftat, dann müsste der Strafmaßfaktor 2 ergeben. Es muss also noch ein Normierungsfaktor eingeführt werden, der aus einer Summe von 300 2 macht, also 2/300. Dieser wird auf die tatsächliche Summe von 375 angewendet, damit ergibt sich für dieses Beispiel ein Strafmaßfaktor von 2,5 (375 * 2 / 300) und damit 2,5 * 150 Tage Haft = 375 Tage Haft.

Siehe auch

  • Intensivtäter
  • Strafzumessung (der Fachbegriff im Deutschen Recht für die Festlegung eines Strafmaßes)
  • Three-strikes-law