Zuständigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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(Siehe auch)
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== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
 
* Amtsträgerhaftung
 
* Amtsträgerhaftung
* Kompetenzkompetenz
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* Kompetenz-Kompetenz
 
* Machtausweitung
 
* Machtausweitung
 
* Mandatsträgerhaftung
 
* Mandatsträgerhaftung
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* Staatshaftungsrecht

Version vom 13. Juli 2019, 20:12 Uhr

Die Zuständigkeit definiert für staatliche Organe (insbesondere Behörden, Gerichte und Parlamente) in Bezug auf welche Domänen (sachliche Themenbereiche) und welches Territorium sie tätig werden dürfen und gegebenenfalls müssen. In einigen Fällen gibt es auch zeitliche Zuständigkeitsgrenzen, z.B. sind Parlamente meist nur bis zum Ende der Wahlperiode zuständig.

Ein Tätigwerden außerhalb der Zuständigkeit ist dabei strikt verboten und stellt eine Straftat dar, auch sind alle entsprechenden Handlungen nicht rechtsgültig und müssen unverzüglich rückabgewickelt werden.

Jeder Staatsbürger hat einen rechtlich unmittelbaren Anspruch darauf, dass alle staatlichen Organe ihre Zuständigkeit jederzeit vollständig einhalten.

Das Festlegen der Zuständigkeit ist ausschließlich durch ein höherrangiges, staatliches Organ, welches die entsprechende Kompetenz hat (die sogenannte Kompetenzkompetenz, eine spezielle Variante der Zuständigkeit) bei strikter Einhaltung der Rechtsordnung möglich; eine Selbstausweitung der Zuständigkeit ist in allen Fällen vollständig ausgeschlossen.

Siehe auch

  • Amtsträgerhaftung
  • Kompetenz-Kompetenz
  • Machtausweitung
  • Mandatsträgerhaftung
  • Staatshaftungsrecht