"Klimanotstand": Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 18. August 2019, 19:21 Uhr

Der Begriff "Klimanotstand" ist zusammengesetzt aus den Worten "Klima" und "Notstand" und bezeichnet eine fiktionale Situation, in der eine künftige, angenommene Klimaänderung hochrangige Rechtsgüter, wie z.B. Leben und Gesundheit, kurzfristig schwerwiegend bedrohen wird.

Inhaltlich gibt es nicht nur keinen "Klimanotstand", sondern es kann auch gar keinen geben. Denn ein Notstand ist u.a. dadurch definiert, dass die regulären, zuständigen Staatsorgane aus räumlichen und/oder zeitlichen Gründen ihrer Aufgabe nicht nachkommen können, um eine aktuelle oder unmittelbar drohende, schwerwiegende Rechtsgutsverletzung zu beenden oder abzuwenden. Klimaänderungen dagegen finden auf Zeitskalen von Jahrzehnten und länger statt; daher ist ein eventuelles Tätigwerden von Staatsorganen zeitlich ohne jede Schwierigkeit durchführbar. Auch wären alle durchführenbaren Maßnahmen in keiner Weise geeignet, eine eventuelle Rechtsgutsverletzung kurzfristig zu verhindern, da das Klima nur auf langen Zeitskalen von vielen Jahren beeinflussbar ist.

Auf diesen Seiten wird der Begriff daher in Anführungszeichen geschrieben, um anzudeuten, dass es das Insinuierte nicht gibt.

Begriffsverwendung

Der Begriff wird vor allem von politischen Akteuren verwendet, insbesondere solchen, die sich selbst als "links" einordnen, die verschiedene von ihnen geforderte Maßnahmen unmittelbar durchzusetzen wollen, tendenziell ohne die durch die Rechtsordnung vorgeschriebenen Entscheidungswege zu durchlaufen.

Diese Taktik ähnelt auch derjenigen von Verkäufern, die versuchen, einen künstlichen Zeitdruck aufzubauen, um die regulären Entscheidungsmechanismen von potenziellen Käufern nicht wirksam werden zu lassen.

Rechtliche Einordnung

Mandatsträger und Amtsträger sind auf die strikte Einhaltung der Rechtsordnung verpflichtet. Sie dürfen diese in keinem Falle, weder durch Wort noch Tat, missachten oder unterlaufen oder umgehen.

Die Staatsbürger haben einen unmittelbaren Anspruch auf sorgfältige Einhaltung dieser Pflichten. Eine Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eine Straftat sein.

Siehe auch

  • Amtsanmaßung
  • Bürgeraushebelung
  • Bürgerentmachtung
  • Fake-Notstand
  • Grundordnungsbruch
  • Klimaapologet
  • Kompetenzanmaßung
  • Kompetenzüberschreitung
  • Linksputsch
  • Machtergreifung
  • Notstand
  • Putsch
  • Rechtsordnungsbruch
  • Verfassungsbruch
  • Weltzuständigkeit
  • Werteinversion
  • Zuständigkeit
  • Zuständigkeitsanmaßung
  • Zuständigkeitsüberschreitung

Literatur