"Klimanotstand"

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Der Begriff "Klimanotstand" ist zusammengesetzt aus den Worten "Klima" und "Notstand" und bezeichnet eine fiktionale Situation, in der eine künftige, angenommene Klimaänderung hochrangige Rechtsgüter, wie z.B. Leben und Gesundheit, kurzfristig schwerwiegend bedrohen wird.

Inhaltlich gibt es nicht nur keinen "Klimanotstand", sondern es kann auch gar keinen geben. Denn ein Notstand ist u.a. dadurch definiert, dass die regulären, zuständigen Staatsorgane aus räumlichen und/oder zeitlichen Gründen ihrer Aufgabe nicht nachkommen können, um eine aktuelle oder unmittelbar drohende, schwerwiegende Rechtsgutsverletzung zu beenden oder abzuwenden. Klimaänderungen dagegen finden auf Zeitskalen von Jahrzehnten und länger statt; daher ist ein eventuelles Tätigwerden von Staatsorganen zeitlich ohne jede Schwierigkeit durchführbar. Auch wären alle durchführenbaren Maßnahmen in keiner Weise geeignet, eine eventuelle Rechtsgutsverletzung kurzfristig zu verhindern, da das Klima nur auf langen Zeitskalen von vielen Jahren beeinflussbar ist.

Auf diesen Seiten wird der Begriff daher in Anführungszeichen geschrieben, um anzudeuten, dass es das Insinuierte nicht gibt.

Begriffsverwendung

Der Begriff wird vor allem von politischen Akteuren verwendet, insbesondere solchen, die sich selbst als "links" einordnen, die verschiedene von ihnen geforderte Maßnahmen unmittelbar durchzusetzen wollen, tendenziell ohne die durch die Rechtsordnung vorgeschriebenen Entscheidungswege zu durchlaufen.

Diese Taktik ähnelt auch derjenigen von Verkäufern, die versuchen, einen künstlichen Zeitdruck aufzubauen, um die regulären Entscheidungsmechanismen von potenziellen Käufern nicht wirksam werden zu lassen.

Rechtliche Einordnung

Mandatsträger und Amtsträger sind auf die strikte Einhaltung der Rechtsordnung verpflichtet. Sie dürfen diese in keinem Falle, weder durch Wort noch Tat, missachten oder unterlaufen oder umgehen.

Die Staatsbürger haben einen unmittelbaren Anspruch auf sorgfältige Einhaltung dieser Pflichten. Eine Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eine Straftat sein.

Ein besonderes Problem besteht darin, dass mit "Klima" in vielen Fällen das Weltklima, insbesondere die mittlere Temperatur, gemeint ist. Eine Beeinflussung des Weltklimas erfordert die maßgebliche und wirksame Mitwirkung fast aller Akteure, die einen Einfluss auf das Weltklima haben. Ganz Deutschland beispielsweise emittiert ca. 2% des weltweit von Menschen emittierten Kohlenstoffdioxids, so dass selbst eine Reduktion auf Null praktisch keine Auswirkung hätte, wenn die anderen Emittenten nicht ebenfalls Emissionsreduktionen in erheblichen Ausmaß durchführen.

Tun diese das nicht, ist die rechtliche Basis für eine einseitige und sehr kostenintensive Reduktion nicht gegeben, da die Maßnahme keine Wirkung hätte und damit gegen den fundamentalen Gesetzgebungsgrundsatz verstoßen würde, dass ein Gesetz geeignet sein muss, das (legitime) Ziel zu erreichen.

In einem solchen Fall wären aber Maßnahmen legitim, die entsprechende Folgen, z.B. einen Meeresspiegelanstieg, mildern sollen, hier im Beispiel also eine Erhöhung von Deichen.

Siehe auch

  • Amtsanmaßung
  • Bürgeraushebelung
  • Bürgerentmachtung
  • Fake-Notstand
  • Grundordnungsbruch
  • Klimaapologet
  • Kompetenzanmaßung
  • Kompetenzüberschreitung
  • Linksputsch
  • Machtergreifung
  • Notstand
  • Putsch
  • Rechtsordnungsbruch
  • Verfassungsbruch
  • Weltzuständigkeit
  • Werteinversion
  • Zuständigkeit
  • Zuständigkeitsanmaßung
  • Zuständigkeitsüberschreitung

Literatur