schwerwiegend bedroht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | '''schwerwiegend bedroht''' ist ein neugeschaffener Fachbegriff, der einen Zustand der signifikanten Wahrscheinlichkeit bezeichnet, dass ein Mensch ohne ausreichenden Rechtsgrund und gegen den eigenen Willen (bzw. den der Erziehungsberechtigten) dauerhafte Schäden an Leib, längere Freiheitsberaubung oder sogar die Tötung erleiden wird. | + | '''schwerwiegend bedroht''' ist ein neugeschaffener Fachbegriff, der einen Zustand der signifikanten Wahrscheinlichkeit bezeichnet, dass ein Mensch ohne ausreichenden Rechtsgrund und gegen den eigenen Willen (bzw. den der Erziehungsberechtigten) dauerhafte, sgnifikante Schäden an Leib, eine schwere Verletzung, eine längere Freiheitsberaubung oder sogar die Tötung erleiden wird. |
Die Ursache kann hierbei natürlicher Art sein, z.B. eine Überschwemmung oder eine schwere Krankheit, sie kann ganz oder teilweise selbst verschuldet sein, z.B. eine Hungersnot, die mit durch unzureichende Bevorratung enstanden ist, sie kann aber auch durch andere Personen oder Organisationen verschuldet sein, z.B. die Verfolgung durch ein Regime. | Die Ursache kann hierbei natürlicher Art sein, z.B. eine Überschwemmung oder eine schwere Krankheit, sie kann ganz oder teilweise selbst verschuldet sein, z.B. eine Hungersnot, die mit durch unzureichende Bevorratung enstanden ist, sie kann aber auch durch andere Personen oder Organisationen verschuldet sein, z.B. die Verfolgung durch ein Regime. | ||
Eine legitimierte Strafverfolgung erfüllt nicht den Tatbestand der schwerwiegenden Bedrohung. Auch größere Strafen als andernorts führen nicht automatisch zur Einordnung einer Strafe als unlegitimiert. | Eine legitimierte Strafverfolgung erfüllt nicht den Tatbestand der schwerwiegenden Bedrohung. Auch größere Strafen als andernorts führen nicht automatisch zur Einordnung einer Strafe als unlegitimiert. | ||
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+ | == Zuständigkeit für die Behebung der schwerwiegenden Bedrohung == | ||
+ | * die schwerwiegend bedrohte Person selbst | ||
+ | * im Falle von Kindern und unter Vormundschaft stehenden Personen: Die Erziehungsberechtigten bzw. Vormünder | ||
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== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Version vom 13. Juli 2019, 21:10 Uhr
schwerwiegend bedroht ist ein neugeschaffener Fachbegriff, der einen Zustand der signifikanten Wahrscheinlichkeit bezeichnet, dass ein Mensch ohne ausreichenden Rechtsgrund und gegen den eigenen Willen (bzw. den der Erziehungsberechtigten) dauerhafte, sgnifikante Schäden an Leib, eine schwere Verletzung, eine längere Freiheitsberaubung oder sogar die Tötung erleiden wird.
Die Ursache kann hierbei natürlicher Art sein, z.B. eine Überschwemmung oder eine schwere Krankheit, sie kann ganz oder teilweise selbst verschuldet sein, z.B. eine Hungersnot, die mit durch unzureichende Bevorratung enstanden ist, sie kann aber auch durch andere Personen oder Organisationen verschuldet sein, z.B. die Verfolgung durch ein Regime.
Eine legitimierte Strafverfolgung erfüllt nicht den Tatbestand der schwerwiegenden Bedrohung. Auch größere Strafen als andernorts führen nicht automatisch zur Einordnung einer Strafe als unlegitimiert.
Zuständigkeit für die Behebung der schwerwiegenden Bedrohung
- die schwerwiegend bedrohte Person selbst
- im Falle von Kindern und unter Vormundschaft stehenden Personen: Die Erziehungsberechtigten bzw. Vormünder
- x
- jede Person oder Organisation
Siehe auch
- Asyl
- Bürgerpflicht
- Selbstzuständigkeit
- Zuständigkeit