schwerwiegend bedroht
schwerwiegend bedroht ist ein neugeschaffener Fachbegriff, der einen Zustand der signifikanten Wahrscheinlichkeit bezeichnet, dass ein Mensch ohne ausreichenden Rechtsgrund und gegen den eigenen Willen (bzw. den der Erziehungsberechtigten) innerhalb einer kurzen Zeitspanne dauerhafte, signifikante Schäden an Leib, eine schwere Verletzung, eine längere Freiheitsberaubung oder sogar die Tötung erleiden wird.
Die Ursache kann hierbei natürlicher Art sein, z.B. eine Überschwemmung oder eine schwere Krankheit, sie kann ganz oder teilweise selbst verschuldet sein, z.B. eine Hungersnot, die mit durch unzureichende Bevorratung entstanden ist, sie kann aber auch durch andere Personen oder Organisationen verschuldet sein, z.B. die Verfolgung durch ein Regime.
Eine legitimierte Strafverfolgung erfüllt nicht den Tatbestand der schwerwiegenden Bedrohung. Auch größere Strafen als andernorts führen nicht automatisch zur Einordnung einer Strafe als unlegitimiert.
Zuständigkeit für die Behebung der schwerwiegenden Bedrohung
Die folgenden Personen bzw. Organisationen sind in absteigender Priorität zuständig (höchste Priorität zuerst):
- die schwerwiegend bedrohte Person selbst
- im Falle von Kindern und unter Vormundschaft stehenden Personen: Die Erziehungsberechtigten bzw. Vormünder
- die (weitere) Familie
- zuständige Behörde(n), z.B. Polizei oder Feuerwehr
- jede Person, Organisation oder Behörde, gegebenenfalls auch von anderen Staaten, die schneller als die obigen Zuständigen den Zustand beenden oder vermindern kann ohne unverhältnismäßige eigene Gefahr oder Kosten
Der letzte Punkt gehört zum Notstandsrecht, welches eine ersatzweise Zuständigkeit in bestimmten eilbedürftigen Fällen auch auf andere verlagert.
Eventuelle Kosten trägt oder tragen (in der angegebenen Priorität) der oder die Verursacher, die betroffene Person selbst sowie gegebenenfalls das Heimatland bzw. oder das Wohnsitzland der Person; ein Regressanspruch besteht seitens der Hilfeleistenden.
Siehe auch
- Asyl
- Bürgerpflicht
- Notstand
- Selbstzuständigkeit
- Zuständigkeit