Zuständigkeit
Die Zuständigkeit definiert für staatliche Organe (insbesondere Behörden, Gerichte und Parlamente) in Bezug auf welche Domänen (sachliche Themenbereiche) und welches Territorium sie tätig werden dürfen und gegebenenfalls müssen. In einigen Fällen gibt es auch zeitliche Zuständigkeitsgrenzen, z.B. sind Parlamente meist nur bis zum Ende der Wahlperiode zuständig.
Ein Tätigwerden außerhalb der Zuständigkeit ist dabei strikt verboten und stellt eine Straftat dar, auch sind alle entsprechenden Handlungen nicht rechtsgültig und müssen unverzüglich rückabgewickelt werden.
Jeder Staatsbürger hat einen rechtlich unmittelbaren Anspruch darauf, dass alle staatlichen Organe ihre Zuständigkeit jederzeit vollständig einhalten.
Festlegung der Zuständigkeit
Das Festlegen der Zuständigkeit ist ausschließlich durch ein höherrangiges, staatliches Organ, welches die entsprechende Kompetenz hat (die sogenannte Kompetenz-Kompetenz, eine spezielle Variante der Zuständigkeit) bei strikter Einhaltung der Rechtsordnung möglich; eine Selbstausweitung der Zuständigkeit durch das betroffene staatliche Organ ist in allen Fällen vollständig ausgeschlossen.
Siehe auch
- Amtsträgerhaftung
- Kompetenz-Kompetenz
- Machtausweitung
- Mandatsträgerhaftung
- Staatshaftungsrecht