Kommissarische Verwaltung

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Eine Kommissarische Verwaltung ist eine umfassende Form der Ersatzvornahme, d.h., das Tätigwerden einer Behörde anstelle der/s eigentlich zuständigen Person, Unternehmens oder Behörde.

Die Kosten für die Kommissarische Verwaltung trägt die/das eigentlich zuständige Person, Unternehmen oder Behörde.

Da die Behörde, die kommissarisch tätig wird, dies eben nur kommissarisch tut, ist sie nicht selbst rechtlich die verantwortliche, sie handelt nicht in ihrem eigenen Namen.

Beispiele für eine Kommissarische Verwaltung sind u.a.:

  • Sicherung eines einsturzgefährdeten Gebäudes, wenn der Eigentümer dies nicht tut
  • Inobhutnahme von Kindern, wenn die Eltern sich nicht angemessen um die Kinder kümmern
  • Versorgung von fremden Staatsangehörigen, wenn das entsprechende Land dies nicht tut
  • Übernahme von hoheitlichen und sonstigen Aufgaben anderer Länder, wenn diese dies nicht selbst tun (z.B. Rücknahme von Irregulären Einreisebewerbern, deren Einreisegesuch in einem anderen Land abgelehnt wurde)

Übernahme von Aufgaben anderer Länder

Von besonderer Natur ist die kommissarische Übernahme von hoheitlichen Aufgaben und sonstigen anderer Länder, wenn die dortigen Behörden den entsprechenden Aufgaben nicht nachkommen.

Hierzu gehört es insbesondere, Irreguläre Einreisebewerbern, denen die Einreise oder der Aufenthalt andernorts verwehrt wurde, zurückzunehmen und ggf. zu versorgen.

Derartige Kommissarische Verwaltungstätigkeiten sollten international umfassend abgestimmt sein, auch muss das betroffene Land die Möglichkeit erhalten haben, seine Aufgaben selbst zu übernehmen; mehr als eine einmonatige Frist ist dafür aber nicht notwendig. Nach vergeblichen Ablauf dieser Frist darf eine Kommissarische Verwaltung durchgeführt werden und zwar explizit auch gegen den Willen der Einwohner, der Regierung oder der Behörden des betroffenen Landes.

Denn sie haben vorsätzlich in ihrer unabweisbaren und zwingenden Pflichterfüllung versagt und haben dementsprechend die Legitimation verloren, über ihr Territorium uneingeschränkt Macht auszuüben.

Die Kommissarische Verwaltung wird beendet, sobald es die Behörde, die diese durchführt, will oder sobald die eigentliche zuständige Behörde glaubhaft und wirksam die entsprechende Aufgabe übernehmen will.

Die Kosten trägt das eigentlich zuständige Land.

Siehe auch