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schwerwiegend bedroht

155 Bytes hinzugefügt, 21:46, 13. Jul. 2019
Zuständigkeit für die Behebung der schwerwiegenden Bedrohung
* im Falle von Kindern und unter Vormundschaft stehenden Personen: Die Erziehungsberechtigten bzw. Vormünder
* die (weitere) Familie
* zuständige BehördenBehörde(n)* jede Person, Organisation oder BehördenBehörde, gegebenenfalls auch von anderen Staaten, die schneller als die obigen Zuständigen den Zustand beenden oder vermindern kann ohne unverhältnismäßige eigene Gefahroder Kosten Der letzte Punkt gehört zum Notstandsrecht. Eventuelle Kosten trägt oder tragen (in der angegebenen Priorität) der oder die Verursacher.
== Siehe auch ==

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