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→Zuständigkeit für die Behebung der schwerwiegenden Bedrohung
* im Falle von Kindern und unter Vormundschaft stehenden Personen: Die Erziehungsberechtigten bzw. Vormünder
* die (weitere) Familie
* zuständige Behörde(n), z.B. Polizei oder Feuerwehr
* jede Person, Organisation oder Behörde, gegebenenfalls auch von anderen Staaten, die schneller als die obigen Zuständigen den Zustand beenden oder vermindern kann ohne unverhältnismäßige eigene Gefahr oder Kosten
Der letzte Punkt gehört zum Notstandsrecht, welches eine ersatzweise Zuständigkeit in bestimmten eilbedürftigen Fällen auch auf andere verlagert.
Eventuelle Kosten trägt oder tragen (in der angegebenen Priorität) der oder die Verursacher, die betroffene Person selbst sowie gegebenenfalls das Heimatland bzw. oder das Wohnsitzland der Person; ein Regressanspruch besteht seitens der Hilfeleistenden.
== Siehe auch ==