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→Rechtliche Einordnung
== Rechtliche Einordnung ==
Mandatsträger und Amtsträger sind auf die strikte Einhaltung der Rechtsordnung verpflichtet. Sie dürfen diese in keinem Falle, weder durch Wort noch Tat, missachten oder unterlaufen oder umgehen.
Die Staatsbürger haben einen unmittelbaren Anspruch auf sorgfältige Einhaltung dieser Pflichten. Eine Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eine Straftat sein.
Ein besonderes Problem besteht darin, dass mit "Klima" in vielen Fällen das Weltklima, insbesondere die mittlere Temperatur, gemeint ist. Eine Beeinflussung des Weltklimas erfordert die maßgebliche und wirksame Mitwirkung fast aller Akteure, die einen Einfluss auf das Weltklima haben.
Ganz Deutschland beispielsweise emittiert ca. 2% des weltweit von Menschen emittierten Kohlenstoffdioxids, so dass selbst eine Reduktion auf Null praktisch keine Auswirkung hätte, wenn die anderen Emittenten nicht ebenfalls Emissionsreduktionen in erheblichen Ausmaß durchführen.
Tun diese das nicht, ist die rechtliche Basis für eine einseitige und sehr kostenintensive Reduktion nicht gegeben, da die Maßnahme keine Wirkung hätte und damit gegen den fundamentalen Gesetzgebungsgrundsatz verstoßen würde, dass ein Gesetz geeignet sein muss, das (legitime) Ziel zu erreichen.
In einem solchen Fall wären aber Maßnahmen legitim, die entsprechende Folgen, z.B. einen Meeresspiegelanstieg, mildern sollen, hier im Beispiel also eine Erhöhung von Deichen.
== Siehe auch ==